LAG Hamm - Urteil vom 08.04.2014
7 Sa 1641/13
Normen:
KSchG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 06.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1044/13

Rechtswirksamkeit einer ÄnderungskündigungDefinition der BetriebsabteilungVersetzung einer Betriebsrätin

LAG Hamm, Urteil vom 08.04.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 1641/13

DRsp Nr. 2014/10784

Rechtswirksamkeit einer Änderungskündigung Definition der Betriebsabteilung Versetzung einer Betriebsrätin

Ein Arbeitgeber kann nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sein, einem Betriebsratsmitglied eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit durch eine Änderungskündigung im Sinne des § 2KSchG anzubieten.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 06.11.2013 - 4 Ca 1044/13 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer Änderungskündigung.

Die Klägerin ist seit dem 12.02.1997 bei der Beklagten als Projektionistin in Teilzeit mit 25 Wochenstunden bei einer Vergütung von 11,81 €/Std. angestellt. Sie ist Vorsitzende des im Betrieb der Beklagten in C gewählten Betriebsrats, ebenso des bei der Beklagten bestehenden Gesamtbetriebsrats.