Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 06.11.2013 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer Änderungskündigung.
Die Klägerin ist seit dem 12.02.1997 bei der Beklagten als Projektionistin in Teilzeit mit 25 Wochenstunden bei einer Vergütung von 11,81 €/Std. angestellt. Sie ist Vorsitzende des im Betrieb der Beklagten in C gewählten Betriebsrats, ebenso des bei der Beklagten bestehenden Gesamtbetriebsrats.
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