LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 04.05.2010
6 Sa 266/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3; ZPO § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 23.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1755/08

Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung aufgrund behaupteter Arbeitsverdichtung

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.05.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 266/09

DRsp Nr. 2010/22122

Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung aufgrund behaupteter Arbeitsverdichtung

1. a) Betriebsbedingte Gründe zur Rechtfertigung einer Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG können auf inner- oder außerbetrieblichen Ursachen beruhen. b) Bei innerbetrieblichen Ursachen bedarf es einer wirtschaftlichen Entscheidung des Arbeitgebers, deren Umsetzung zum Wegfall von Arbeitsplätzen im Pflichtenkreis des zu kündigenden Arbeitnehmers führt und die bei Ausspruch der Kündigung zumindest greifbare Formen angenommen hat. Dabei kann die wirtschaftliche Entscheidung auch darin bestehen, zukünftig die anfallende Arbeitsmenge mit weniger Arbeitnehmern zu erledigen (Arbeitsverdichtung). c) Allerdings hat der Arbeitgeber, um Missbrauch zu verhindern, wegen der Nähe einer solchen wirtschaftlichen Entscheidung zum eigentlichen Kündigungsentschluss substantiiert darzulegen, wie die vorhandene Arbeitsmenge auf die verbleibenden Arbeitnehmer so umverteilt wird, dass von diesen keine überobligationsmäßigen Leistungen abverlangt werden. d) Dabei sind an die Darlegungslast des Arbeitgebers gesteigerte Anforderungen zu stellen, wenn die unternehmerische Entscheidung letztlich nur auf den Abbau einer Hierarchieebene verbunden mit einer Neuverteilung der dem betroffenen Arbeitnehmer bisher zugewiesenen Aufgaben hinaus läuft.