Der Kläger begehrt mit der Klage die Gutschrift von Arbeitsstunden in sein Arbeitszeitkonto.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Keramoarbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Rahmentarifvertrag für die Steine- und Erden-Industrie für Arbeiter und Angestellte kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit Anwendung.
Der Kläger ist tätig in der Formerei der Beklagten in einem rollierenden Drei-Schichten-Modell bei 16 Schichten pro Woche. Das Schichtsystem, Lage und Verteilung der Arbeitszeit ist im Einigungsstellenspruch vom 23.11.1999 festgelegt und wird im Betrieb angewandt. Wegen des Inhalts dieses Spruches wird auf diesen (Blatt 95/96 d. A.) verwiesen.
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