LAG Niedersachsen - Urteil vom 29.04.2005
16 Sa 1330/04
Normen:
BGB § 615 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 496
AuR 2005, 423
MDR 2005, 1117
NZA-RR 2005, 589
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 12.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 122/03

Rechtswirksamkeit eines Schichtplanes

LAG Niedersachsen, Urteil vom 29.04.2005 - Aktenzeichen 16 Sa 1330/04

DRsp Nr. 2005/10371

Rechtswirksamkeit eines Schichtplanes

»1. Ein Schichtplan kann ohne Zustimmung des Betriebsrats nicht durch Direktionsrecht des Arbeitgebers verändert werden. 2. Dem Arbeitnehmer steht für den Fall, dass er mit der Veränderung zu seinen Ungunsten nicht einverstanden ist, Anspruch auf Vergütung für die ausfallenden Schichtstunden zu. 3. Ansprüche aus Arbeitszeitkonten sind frühestens zum Ablauf des Verteilzeitraums fällig, sodass eine Ausschlussfrist auch erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt.«

Normenkette:

BGB § 615 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit der Klage die Gutschrift von Arbeitsstunden in sein Arbeitszeitkonto.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Keramoarbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Rahmentarifvertrag für die Steine- und Erden-Industrie für Arbeiter und Angestellte kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit Anwendung.

Der Kläger ist tätig in der Formerei der Beklagten in einem rollierenden Drei-Schichten-Modell bei 16 Schichten pro Woche. Das Schichtsystem, Lage und Verteilung der Arbeitszeit ist im Einigungsstellenspruch vom 23.11.1999 festgelegt und wird im Betrieb angewandt. Wegen des Inhalts dieses Spruches wird auf diesen (Blatt 95/96 d. A.) verwiesen.