Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 25.03.2014 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen nach einem erfolgten Teilbetriebsübergang bezüglich eines Reinigungsobjektes von der Beklagten auf die Firma I2, Gelsenkirchen.
Die Beklagte, die ein Unternehmen der Gebäudereinigung mit Objekten u. a. in Gelsenkirchen und D betreibt, verlor den Reinigungsauftrag der Gesamtschule K an die Firma I2, die zum 01.10.2012 sämtliche Betriebsmittel zu dem Reinigungsobjekt Gesamtschule K übernahm und die von der Beklagten in dem Reinigungsobjekt eingesetzten Arbeitnehmerinnen einschließlich der Vorarbeiterin über den 30.09.2012 in dem Reinigungsobjekt einsetzte.
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