LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.09.2006
1 Sa 213/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; DRK-Arbeitsbedignungen § 65 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 13.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 204 b/06

Rechtzeitige Geltendmachung noch nicht fälliger einer Sonderzuwendung durch Formularschreiben

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.09.2006 - Aktenzeichen 1 Sa 213/06

DRsp Nr. 2007/1172

Rechtzeitige Geltendmachung noch nicht fälliger einer Sonderzuwendung durch Formularschreiben

1. Die Geltendmachung eines Anspruchs im Rahmen der Ausschlussfrist vor Fälligkeit ist jedenfalls dann möglich, wenn der Anspruch bereits entstanden ist und der Arbeitgeber angekündigt hat, die noch nicht fällige Zahlung nicht leisten zu wollen.2. Müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden (§ 65 Abs. 2 DRK-Arbeitsbedingungen), bezieht sich die Formulierung "müssen" auf das Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der Geltendmachung.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; DRK-Arbeitsbedignungen § 65 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Sonderzuwendung für das Jahr 2004.