LAG Hamm - Urteil vom 12.10.2017
17 Sa 1124/17
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2-3; BetrVG § 77 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 776/17

Redaktionsversehen bei der Abfassung der Berechnungsformel zur Höhe einer SozialplanabfindungUnbegründete Zahlungsklage bei unterlassener Nennung des Divisors zur beabsichtigten Berechnung der Betriebszugehörigkeit nach vollen Monaten geteilt durch zwölf

LAG Hamm, Urteil vom 12.10.2017 - Aktenzeichen 17 Sa 1124/17

DRsp Nr. 2017/16610

Redaktionsversehen bei der Abfassung der Berechnungsformel zur Höhe einer Sozialplanabfindung Unbegründete Zahlungsklage bei unterlassener Nennung des Divisors zur beabsichtigten Berechnung der Betriebszugehörigkeit nach vollen Monaten geteilt durch zwölf

1. Auch wenn der Wortlaut eines Sozialplans zur Höhe der Abfindung („Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsgehalt x Faktor 1,10“) auf den ersten Blick eindeutig erscheint und für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit nach vollen Monaten der Beschäftigung spricht, da der Divisor 12 im Text nicht aufgeführt ist, führt die Erforschung des Sinngehaltes der Erklärung dazu, dass die Betriebszugehörigkeit nach vollen Monaten der Betriebszugehörigkeit geteilt durch zwölf und damit nach Jahren unter Zugrundelegung der vollen Beschäftigungsmonate zu berechnen ist. 2. Führt die wortgetreue Auslegung eines Sozialplans dazu, dass der auf den Monat bezogene Abfindungsbetrag höher ist als das Entgelt, das der entlassene Arbeitnehmer bei Fortsetzung seiner Tätigkeit für die Arbeitgeberin erzielt hätte, ist eine Abfindungsregelung in dieser Höhe nicht nur unüblich sondern widerspricht auch dem Zweck des Sozialplans, die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen und zu mildern, die dem Arbeitnehmer in Folge der Betriebsänderung entstehen.