LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.12.2006
10 Sa 429/06
Normen:
TVAL II (Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte) § 9 Ziff. 4 ; GewO § 106 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 172/06

Reduzierung der Arbeitszeit bei Stationierungsstreitkräften durch Anordnung des Arbeitgebers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.12.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 429/06

DRsp Nr. 2007/17840

Reduzierung der Arbeitszeit bei Stationierungsstreitkräften durch Anordnung des Arbeitgebers

1. Die Bestimmungen in § 9 TVAL II berechtigen den Arbeitgeber, durch einseitige Anordnung die Arbeitszeit zu verlängern und in derselben Weise auch wieder auf die tarifliche Normalarbeitszeit zu verkürzen.2. Das Recht des Arbeitgebers, eine wirksam angeordnete Arbeitszeitverlängerung ganz oder teilweise wieder rückgängig zu machen, besteht insbesondere dann, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit tarifwidrig war und die Reduzierung dazu dient, den tarifgemäßen Zustand wieder herzustellen.

Normenkette:

TVAL II (Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte) § 9 Ziff. 4 ; GewO § 106 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 29.09.1978 bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften, zuletzt bei der Dienststelle W. beschäftigt. Seit 1987 übt er die Tätigkeit eines Küchenchefs aus. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die Vorschriften des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) Anwendung.