LSG Hessen - Urteil vom 25.10.2023
L 6 AS 139/23
Normen:
ZPO § 165; SGG § 77;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 20.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 393/19

Reduzierung eines vom Leistungsträger geltend gemachten Erstattungsbetrages von erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund eines angenommenen Teilanerkenntnisses

LSG Hessen, Urteil vom 25.10.2023 - Aktenzeichen L 6 AS 139/23

DRsp Nr. 2024/2322

Reduzierung eines vom Leistungsträger geltend gemachten Erstattungsbetrages von erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund eines angenommenen Teilanerkenntnisses

Der Inhalt von Erklärungen wie einem (Teil-)Anerkenntnis als Ergebnis eines Auslegungsvorgangs ist durch § 165 ZPO nicht vorgegeben. Vielmehr ist (auch) bei deren Auslegung der Rechtsgedanke des § 133 BGB heranzuziehen und also der wirkliche Wille zu erforschen; maßgebend ist, wie die jeweilige Erklärung nach den Gesamtumständen zu verstehen ist. In diesem Rahmen sind grundsätzlich alle Umstände zu beachten, die für das Verständnis der jeweiligen Erklärung von Relevanz sein können, also insbesondere deren Wortlaut, aber auch sonstige (zu Protokoll gegebene) Erklärungen, die Verwaltungsvorgänge und allgemein der Sachzusammenhang der abgegebenen Erklärungen.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 20. Februar 2023 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 165; SGG § 77;

Tatbestand