LAG Nürnberg - Beschluss vom 14.07.2006
6 Ta 108/06
Normen:
RVG § 61 Abs. 1 Satz 2 ; BRAGO § 9 Abs. 2 ; GKG § 25 ;
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 14.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1509/05

Reformatio in peius bei anwaltlicher Streitwertbeschwerde - Streitwert bei Zahlungsantrag über künftige und rückständige Vergütung neben Kündigungsschutzantrag

LAG Nürnberg, Beschluss vom 14.07.2006 - Aktenzeichen 6 Ta 108/06

DRsp Nr. 2006/28054

Reformatio in peius bei anwaltlicher Streitwertbeschwerde - Streitwert bei Zahlungsantrag über künftige und rückständige Vergütung neben Kündigungsschutzantrag

»1. Das Verbot der reformatio in peius gilt nicht bei der Streitwertbeschwerde eines Rechtsanwaltes, wenn das Gericht den Streitwert nach §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 GKG festgesetzt hat.2. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, den Antrag auf künftige Gehaltszahlung neben dem Kündigungsschutzantrag wegen wirtschaftlicher Identität nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, ist nicht zu beanstanden.3. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger zusätzlich zum Antrag auf künftige Gehaltszahlungen rückständige Gehaltszahlungen, die der Höhe nach nicht streitig sind, mit einklagt (hier: durch zeitabschnittsweise Umstellung des Klageantrags).«

Normenkette:

RVG § 61 Abs. 1 Satz 2 ; BRAGO § 9 Abs. 2 ; GKG § 25 ;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 14.02.2006 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren und für den am 26.01.2006 geschlossenen Vergleich wie folgt festgesetzt: