LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.04.2003
3 Ta 35/03
Normen:
BRAGO § 10 ; BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ; BetrVG § 23 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 1/03

Regelstreitwert nach § 8 Abs. 2 BRAGO bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.04.2003 - Aktenzeichen 3 Ta 35/03

DRsp Nr. 2003/15492

Regelstreitwert nach § 8 Abs. 2 BRAGO bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren beträgt der Regelstreitwert 4.000 Euro.

Normenkette:

BRAGO § 10 ; BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ; BetrVG § 23 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts, der für die Berechnung ihrer Anwaltsgebühren aus dem Beschlussverfahren maßgeblich ist.

Gegen die Beteiligte (dieses Streitwertverfahrens) zu 3, der Arbeitgeberin, wurde im Ausgangsverfahren vom beteiligten Betriebsrat ein Antrag beim Arbeitsgericht anhängig gemacht, es der Arbeitgeberin zu untersagen, einem Betriebsratsmitglied gegenüber eine Abmahnung, verbunden mit der Drohung, im Wiederholungsfall ein Amtsenthebungsverfahren oder weitere Maßnahmen einzuleiten, auszusprechen. Das Verfahren hat durch Antragsrücknahme geendet.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss den Gebührenwert auf Antrag der Beteiligten zu 1 festgesetzt, jedoch nicht in der beantragten Höhe, sondern auf insgesamt 1.000,00 Euro.