LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.08.2009
13 Sa 26/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe vom 31.01.1962 (BMT-G II) § 28; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 2 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) Protokoll-Erklärung 2 Abschnitt 3; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) Protokoll-Erklärung 3 Abschnitt 3; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) Protokoll-Erklärung 4 Abschnitt 3;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 11.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 8/09

Regelung der Vergütungshöhe bei Fortgeltung des § 28 BMT-G II; Betriebliche Übung im öffentlichen Dienst; Anspruch auf Gleichbehandlung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.08.2009 - Aktenzeichen 13 Sa 26/09

DRsp Nr. 2010/10939

Regelung der Vergütungshöhe bei Fortgeltung des § 28 BMT-G II; Betriebliche Übung im öffentlichen Dienst; Anspruch auf Gleichbehandlung

1. Enthält ein Arbeitsvertrag die Bestimmung, dass sich das Arbeitsverhältnis nicht allein nach dem BMT-G II, sondern auch nach den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen, wozu nach § 2 Abs. 1 TVÜ-VKA auch der TVöD gehört, richtet, gehört der Arbeitnehmer zu den Beschäftigten im Sinne von Satz 2 der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt des TVÜ-VKA, die eine Zahlung nach § 28 BMT-G II (Sicherung des Lohnstandes bei Leistungsminderung) erhalten. Damit hat er ausweislich der dortigen Regelung - zunächst - nur Anspruch auf eine Fortzahlung der bisherigen Bezüge, also derjenigen nach dem BMT-G II. 2. Ein vertraglicher Anspruch auf eine Vergütungserhöhung besteht danach nicht, weil von den Tarifvertragsparteien Erhöhungen nicht für die Tabellenwerte des BMT-G II, sondern die des TVöD vereinbart worden sind, aus denen der Kläger aber nicht vergütet wird.