LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.11.2021
5 Sa 98/21
Normen:
BGB § 310 Abs. 4 S. 1; SchulG RLP § 8 Abs. 1; BGB § 13;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 09.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1046/20

Regelungsabrede als Allgemeine GeschäftsbedingungenInhaltliches Verständnis zum Begriff Erwerbstätigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 98/21

DRsp Nr. 2022/6752

Regelungsabrede als Allgemeine Geschäftsbedingungen Inhaltliches Verständnis zum Begriff "Erwerbstätigkeit"

1. Ein kollektivrechtlich ausgehandeltes "Programm Eltern und Kind" ist als Allgemeine Geschäftsbedingung(en) anzusehen, da das äußere Erscheinungsbild auf formularmäßige Handhabung und Vertragsgestaltung schließen lässt und für eine Vielzahl von Fällen verwendet wird. Da es sich um eine Regelungsabrede handelt, die keine normative Wirkung entfaltet, fällt das Programm unter die AGB-Kontrolle der §§ 305 ff. BGB. 2. Der Begriff "Erwerbstätigkeit" erfasst alle Tätigkeiten, die üblicherweise mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden. Erwerbstätigkeit meint allgemein eine auf Gewinn oder sonstige Erzielung von Einkommen gerichtete Tätigkeit. Es geht entweder um eine unselbstständige Beschäftigung gegen Entgelt oder um die selbstständige Tätigkeit zur Erzielung eines wirtschaftlichen Erfolgs.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 9. Februar 2021, Az. 4 Ca 1046/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 310 Abs. 4 S. 1; SchulG RLP § 8 Abs. 1; BGB § 13;

Tatbestand

Der Kläger begehrt seine Wiedereinstellung.

1. 2.