LAG Niedersachsen - Urteil vom 30.05.2017
1 TaBV 76/16
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 24.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 13/15

Regelungsabrede bei einvernehmlicher Anwendung einer anderen Vergütungsstruktur nach Kündigung einer Betriebsvereinbarung in tarifgebundenem UnternehmenUnbegründeter Antrag auf Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung bei rechtswidriger Abweichung von vereinbarter Vergütungsstruktur

LAG Niedersachsen, Urteil vom 30.05.2017 - Aktenzeichen 1 TaBV 76/16

DRsp Nr. 2017/6716

Regelungsabrede bei einvernehmlicher Anwendung einer anderen Vergütungsstruktur nach Kündigung einer Betriebsvereinbarung in tarifgebundenem Unternehmen Unbegründeter Antrag auf Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung bei rechtswidriger Abweichung von vereinbarter Vergütungsstruktur

1. Wenden die Betriebsparteien in einem tarifungebundenen Unternehmen nach Kündigung einer Betriebsvereinbarung iSv § 87 I Nr. 10 BetrVG im Betrieb einvernehmlich eine andere Vergütungsstruktur an, ohne schriftlich eine abändernde Betriebsvereinbarung zu vereinbaren, so kann darin eine Regelungsabrede liegen, die an die Stelle der gekündigten Betriebsvereinbarung getreten ist. Unerheblich ist, dass eine Regelungsabrede regelmäßig die Nachwirkung einer gekündigten Betriebsvereinbarung nicht beendet. 2. Will der Arbeitgeber sich von dieser Regelungsabrede lösen und zur älteren Vergütungsstruktur zurückkehren, bedarf es nach § 87 I Nr. 10 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrates. 3. Der Betriebsrat kann zu einer Eingruppierung nach § 99 II Nr. 1 BetrVG die Zustimmung verweigern, wenn der Arbeitgeber unter Verstoß gegen § 87 I Nr. 10 BetrVG eine als Regelungsabrede vereinbarte Vergütungsstruktur nicht mehr anwendet.