LAG Niedersachsen - Beschluss vom 22.03.2017
1 TaBV 76/16
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 87 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 24.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 13/15

Regelungsabrede zur Eingruppierung und Vergütung der gewerblichen Beschäftigtenunbegründeter Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats bei mitbestimmungswidriger Abweichung von der vereinbarten Vergütungsstruktur

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 22.03.2017 - Aktenzeichen 1 TaBV 76/16

DRsp Nr. 2018/8872

Regelungsabrede zur Eingruppierung und Vergütung der gewerblichen Beschäftigten unbegründeter Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats bei mitbestimmungswidriger Abweichung von der vereinbarten Vergütungsstruktur

1. Weicht die Arbeitgeberin ohne Zustimmung des Betriebsrats von einer zwischen den Beteiligten vereinbarten Vergütungsstruktur ab, verstößt dies gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG und berechtigt den Betriebsrats zur Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. 2. Regelungsabreden sind schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen den Betriebspartnern ohne normative Wirkung; eine mit dem Betriebsrat getroffene Regelungsabrede führt die Arbeitgeberin gemäß § 77 Abs. 1 BetrVG aus. 3. Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme nach § 87 BetrVG auch stillschweigend durch formlose Regelungsabrede erteilen; insoweit gelten für Regelungsabreden die gleichen Grundsätze wie für das Zustandekommen anderer schuldrechtlicher Vereinbarungen. 4. Voraussetzung für das Zustandekommen einer Regelungsabrede ist zumindest eine auf Zustimmung zu der Maßnahme gerichtete Beschlussfassung des Betriebsrates und deren Verlautbarung gegenüber der Arbeitgeberin.