LAG Thüringen - Urteil vom 18.11.2021
2 Sa 406/18
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; AtG § 2 Abs. 2; TV ATZ v. 01.06.2015 § 4 Abs. 3; TV ATZ v. 01.06.2015 § 6 Abs. 4; TV ATZ v. 11.06.2015 § 11 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 27.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2539/17

Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien bei einem Überleitungstarifvertrag

LAG Thüringen, Urteil vom 18.11.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 406/18

DRsp Nr. 2022/928

Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien bei einem Überleitungstarifvertrag

Wird zur Vereinheitlichung von Arbeitsbedingungen als Folge von Organisationsänderungen ein Überleitungstarifvertrag geschlossen, steht es den Tarifvertragsparteien frei, für besondere Arbeitnehmergruppen besondere Regelungen zu treffen. So kann geregelt werden, dass für Beschäftigte, die sich zum Zeitpunkt der Überleitung bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, eine Überleitung nicht stattfindet.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 27.09.2018 - 1 Ca 2539/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; AtG § 2 Abs. 2; TV ATZ v. 01.06.2015 § 4 Abs. 3; TV ATZ v. 01.06.2015 § 6 Abs. 4; TV ATZ v. 11.06.2015 § 11 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche im Altersteilzeitarbeitsverhältnis.

Die Klägerin war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der ....., seit dem 01.01.2010 als Teamleiterin im Servicecenter Kuren am Standort ..... mit einer Vergütung nach Entgeltgruppe 9 des Entgeltgruppentarifvertrages für die Beschäftigten der ..... in Höhe von zuletzt monatlich 4.309 EUR brutto beschäftigt.

Die ..... fusionierte mit Wirkung zum 01.01.2012 mit der Beklagten.