LAG Düsseldorf - Urteil vom 20.10.2006
17 Sa 568/06
Normen:
BetrAVG § 1b ; ArbPlSchG § 12 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 10.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4732/05

Regelzeit berufsfördernder Ausbildung nach Arbeitsplatzschutzgesetz - Regelstudienzeit bei Hochschulstudium - unzulässige Überschreitung aufgrund objektiver Sachlage

LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2006 - Aktenzeichen 17 Sa 568/06

DRsp Nr. 2007/864

Regelzeit berufsfördernder Ausbildung nach Arbeitsplatzschutzgesetz - Regelstudienzeit bei Hochschulstudium - unzulässige Überschreitung aufgrund objektiver Sachlage

»1. Unter "Regelzeit" im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG ist für den Bereich des Hochschulstudiums die festgelegte Regelstudienzeit und nicht die durchschnittliche Studiendauer zu verstehen. 2. Eine Überschreitung der Regelzeit ist auch dann "unzulässig" im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG, wenn sie dem Studierenden nicht vorwerfbar ist. Maßstab ist insoweit nicht die subjektive Vorwerfbarkeit, sondern die objektive Rechtslage. Es bedarf eines normierten Zulässigkeitsgrundes für das Überschreiten der Regelzeit.«

Normenkette:

BetrAVG § 1b ; ArbPlSchG § 12 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe der Kläger aufgrund einer Anrechnung seiner Wehrdienstzeit eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente erworben hat.