LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 12.12.2018
L 3 KA 10/16
Normen:
SSBV (2005) Nr. 12;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 66 KA 89/12

Regress wegen der Verordnung von SprechstundenbedarfVerordnung von Gentamycin(sulfat) zur WundbehandlungVertrauensschutz gegenüber Regressen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2018 - Aktenzeichen L 3 KA 10/16

DRsp Nr. 2019/1409

Regress wegen der Verordnung von Sprechstundenbedarf Verordnung von Gentamycin(sulfat) zur Wundbehandlung Vertrauensschutz gegenüber Regressen

1. Die Verordnung von Gentamycin(sulfat) zur Wundbehandlung als Sprechstundenbedarf ist nicht möglich, weil nach dem allgemein gebräuchlichen Arzneimittelverzeichnis "Rote Liste" dieses Präparat nur zur Therapie primärer bakterieller Hautinfektionen durch gentamycinempfindliche Erreger anzuwenden ist. 2. Vertragsärzte können gegenüber Regressen wegen fehlerhafter Sprechstundenbedarfsverordnungen Vertrauensschutz geltend machen; Voraussetzung ist insoweit, dass die für die Verordnung und Prüfung von Sprechstundenbedarf zuständigen Körperschaften oder Gremien ausdrücklich die von ihnen praktizierte oder beabsichtigte Verordnungsweise gebilligt haben und die Ärzte in Kenntnis dieser Auskunft der zuständigen Behörde ihre Verordnungsweise aufgenommen bzw. fortgesetzt haben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 16. Dezember 2015 aufgehoben.

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.805 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SSBV (2005) Nr. 12;

Tatbestand: