LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.11.2018
L 7 KA 112/13
Normen:
SGB V a.F. § 106 Abs. 2 S. 4 ; SGG § 111;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 79 KA 347/11

Regress wegen HeilmittelverordnungenAnordnung des persönlichen Erscheinens eines BeteiligtenEntscheidung trotz Ausbleibens eines Beteiligten

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2018 - Aktenzeichen L 7 KA 112/13

DRsp Nr. 2019/759

Regress wegen Heilmittelverordnungen Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten Entscheidung trotz Ausbleibens eines Beteiligten

1. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten nach § 111 SGG dient allein der Sachaufklärung oder der Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten, etwa um eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits herbeizuführen.2. Verhandelt und entscheidet das Gericht trotz Ausbleibens eines Beteiligten, dessen Erscheinen angeordnet war, so vermag dies allenfalls dessen Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen, nicht aber die Rechte der anderen Prozessbeteiligten.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V a.F. § 106 Abs. 2 S. 4 ; SGG § 111;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um einen Regress wegen Heilmittelverordnungen für zwei Versicherte in Höhe von insgesamt 5.308,56 Euro.