LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.04.2017
L 11 KA 72/14
Normen:
SGB X § 35 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 15.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 45/13

Regress wegen unzulässiger Verordnung von ArzneimittelnBeiverordnungen bei Opioid-SubstitutionsbehandlungRechtswidrigkeit der Überdosierung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.04.2017 - Aktenzeichen L 11 KA 72/14

DRsp Nr. 2017/10818

Regress wegen unzulässiger Verordnung von Arzneimitteln Beiverordnungen bei Opioid-Substitutionsbehandlung Rechtswidrigkeit der Überdosierung

Eine Dosierung, die über die Therapieempfehlungen der Roten Liste und der Fachinformation weit hinausgeht, ist grundsätzlich rechtswidrig.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.01.2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 35 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger, der Praktischer Arzt ist und im streitbefangenen Zeitraum in C zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen war, wendet sich gegen einen Regress wegen unzulässiger Verordnung von Arzneimitteln in den Quartalen IV/2007 bis III/2008.