LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.04.2017
L 11 KA 71/14
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 15.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 111/08

Regress wegen unzulässiger Verordnung von ArzneimittelnUnstatthafte BerufungNichterreichen der Berufungssumme

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.04.2017 - Aktenzeichen L 11 KA 71/14

DRsp Nr. 2017/10941

Regress wegen unzulässiger Verordnung von Arzneimitteln Unstatthafte Berufung Nichterreichen der Berufungssumme

1. Eine Berufung ist unstatthaft, wenn ihr Wert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. 2. Der Beschwerdewert bestimmt sich dabei allein nach dem Geldbetrag, den das erstinstanzliche Gericht versagt hat, soweit er vom Berufungsführer weiter verfolgt wird. 3. Maßgebend ist dabei die Leistung, die bei Einlegung der Berufung im Streit steht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.01.2014 wird verworfen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist ein Regress wegen unzulässiger Verordnung von Arzneimitteln im Quartal IV/2006. Die Regresse betreffend die Quartale I bis III/2007 sind Gegenstand des Verfahrens L 11 KA 21/16.