LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.12.2012
L 29 AL 337/09
Normen:
SGB III § § 97 aF; SGB IX § 33 ; SGB IX § 55; SGB IX § 15 Abs 1 S 1 ; SGB IX § 15 Abs 1 S 4 ;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 24.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 AL 617/07

Rehabiltationsrecht - Teilhabe Behinderter am Arbeitsleben - unaufschiebbare Leistungen - Abgrenzung zur privaten Lebensführung - UN-Behindertenrechtskonvention

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2012 - Aktenzeichen L 29 AL 337/09

DRsp Nr. 2013/3063

Rehabiltationsrecht - Teilhabe Behinderter am Arbeitsleben - unaufschiebbare Leistungen - Abgrenzung zur privaten Lebensführung - UN-Behindertenrechtskonvention

1. Auch bei den Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB III ist abzugrenzen zwischen den unaufschiebbaren Maßnhamen zur Förderung der Arbeitsfähigkeit und Erleichterungen im Rahmen der primär privaten Lewbensführung. 2. Im Einzelfall kann auch ein querschnittgelähmter Behinderter mit dem GdB 100 nicht die Errichtung einer Tiefgarage, Einbau eine Personenaufzuges und weitere räumliche Umgestaltungen beanspruchen, um einen Teilbereich seines Berufes zu Haus auszuüben ( angestellter Rechtsanwalt). 3. Die seit März 2009 als einfaches Gesetzesrecht in Deutschland anwendbare UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) vermittelt keine weitergehenden unmittelbaren Leistungsansprüche als das jeweils anzuwendende nationale (sozial-)Leistungsrecht.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 24. September 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § § 97 aF; SGB IX § 33 ; SGB IX § 55; SGB IX § 15 Abs 1 S 1 ; SGB IX § 15 Abs 1 S 4 ;

Tatbestand: