LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.06.2006
4 Sa 68/05
Normen:
GG Art. 1 Art. 2 Abs. 1 ; GewO § 102 ; ZPO § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ; BGB § 31 § 133 § 157 § 278 § 280 Abs. 1 § 253 Abs. 2 § 611 Abs. 1 § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 679
AuA 2007, 122
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 8178/04

Reichweite arbeitsvertraglicher Versetzungsklausel - Erklärungswert vorgesehener Aufgabenzuweisung - Bestimmtheit des Beschäftigungsantrags - Schmerzensgeld und Geldentschädigung bei zweijähriger Nichtbeschäftigung - unbegründeter Anspruch auf Gehaltsanpassung bei Führungskraft

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 68/05

DRsp Nr. 2006/27758

Reichweite arbeitsvertraglicher Versetzungsklausel - Erklärungswert vorgesehener Aufgabenzuweisung - Bestimmtheit des Beschäftigungsantrags - Schmerzensgeld und Geldentschädigung bei zweijähriger Nichtbeschäftigung - unbegründeter Anspruch auf Gehaltsanpassung bei Führungskraft

1. Ist die Arbeitgeberin nach dem Arbeitsvertrag berechtigt, dem Arbeitnehmer auch andere seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Aufgaben zu übertragen oder ihn an einen zumutbaren Arbeitsplatz oder Tätigkeitsort zu versetzen, ermächtigte diese Umsetzungs- oder Versetzungsklausel nicht dazu, dem Arbeitnehmer eine geringwertigere Tätigkeit (selbst bei gleich bleibender Vergütung) zuzuweisen. 2. Ist "vorgesehen", dem Arbeitnehmer "nach erfolgreichem Abschluss der Projektaufgabe eine Linienaufgabe auf der Ebene 2 im Geschäftsbereich Transporter zu übertragen", will sich der Erklärende gerade nicht verpflichten, seine Absicht auch zu verwirklichen, sondern vielmehr zumindest für den Fall, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse zu einem späteren Zeitpunkt ändern, die Option vorbehalten, eine andere Entscheidung zu treffen; andernfalls würde im hier maßgeblichen Sprachgebrauch des Personalwesens die Formulierung "Sie erhalten die Zusage ..." gewählt.