LAG Hamburg - Urteil vom 18.08.2021
8 Sa 31/20
Normen:
RL 2000/78/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. b) Nr. ii; AEUV Art. 267; RTV technische Angestellte Stückgut-Kaibetriebe (i.d.F.v. 06.05.2003) § 15 Nr. 1 S. 3; Sozialplan v. 14.09.2016 § 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
BAG, vom 24.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AZR 160/18
LAG Hamburg, vom 15.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 99/17
ArbG Hamburg, vom 06.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 498/16

Reichweite der Bindungswirkung einer Zurückverweisung gem. § 563 Abs. 2 ZPOBindung an die von der höheren Instanz entschiedene RechtsfrageKein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nach Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht

LAG Hamburg, Urteil vom 18.08.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 31/20

DRsp Nr. 2022/926

Reichweite der Bindungswirkung einer Zurückverweisung gem. § 563 Abs. 2 ZPO Bindung an die von der höheren Instanz entschiedene Rechtsfrage Kein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nach Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht

Die Bindungswirkung gemäß § 563 II ZPO umfasst auch die Entscheidung, ob Zweifel an der Europarechtskonformität einer nationalen Rechtsnorm bestehen. Das gilt auch, wenn das BAG diese Frage lediglich inzident geprüft und beantwortet hat.

1. Sieht ein Tarifvertrag die Verkürzung von Kündigungsfristen auf einen Monat im Falle eines Sozialplans vor, hat das Landesarbeitsgericht von der Rechtmäßigkeit dieser Klausel auszugehen, wenn das Bundesarbeitsgericht diese Rechtmäßigkeit in seiner Revisionsentscheidung geprüft und bejaht hatte. 2. Hat das Bundesarbeitsgericht über die Europarechtskonformität einer Tarifklausel entschieden und deshalb kein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den EuGH gestellt, ist das Landesarbeitsgericht im Falle der Zurückverweisung des Rechtsstreits gem. § 563 Abs. 2 ZPO an diese Entscheidung gebunden. Es kann die der Tarifklausel innewohnende Rechtsfrage seinerseits nicht dem EuGH zur Prüfung vorlegen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 06.06.2017 (11 Ca 498/16) wird zurückgewiesen.