LAG Köln - Urteil vom 12.01.2006
10 (8) Sa 606/04
Normen:
MTV für das private Versicherungsgewerbe § 24 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 3448/03

Reichweite der Verfallklausel bei Anspruchsentstehung nach Ablauf vereinbarter Frist

LAG Köln, Urteil vom 12.01.2006 - Aktenzeichen 10 (8) Sa 606/04

DRsp Nr. 2006/19989

Reichweite der Verfallklausel bei Anspruchsentstehung nach Ablauf vereinbarter Frist

»Zur Reichweite einer Verfallklausel, wonach vertragliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis spätestens innerhalb einer bestimmten Frist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden müssen, wenn Ansprüche erst nach Ablauf dieser Frist entstehen und fällig werden können.«

Normenkette:

MTV für das private Versicherungsgewerbe § 24 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, einen Teil der Abfindung an die Klägerin zurückzuzahlen.

Die am 13.02.1940 geborene Beklagte war bei der Klägerin beschäftigt. Im Rahmen des Sozialplans "Migration" vom 28.03.1995 wurde hinsichtlich der vorzeitigen Beendigung von Arbeitsverhältnissen für ältere Mitarbeiter (55er-Modell) Folgendes geregelt:

"7.1. Die Arbeitgeber können Mitarbeitern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, nach 7.2. bis 7.7. eine Ausscheidensregelung anbieten. Ein Rechtsanspruch auf Abschluß einer derartigen Vereinbarung besteht nur, wenn die dafür unter II.9. genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Für das 55er-Modell gilt folgende Regelung: