BVerwG - Beschluss vom 24.02.2022
5 A 7.20
Normen:
BPersVG § 78 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2022, 584
NZA-RR 2022, 378
ZBR 2022, 357

Reichweite des Mitbestimmungsrechts bei Einstellungen von Beschäftigten für den BND

BVerwG, Beschluss vom 24.02.2022 - Aktenzeichen 5 A 7.20

DRsp Nr. 2022/8867

Reichweite des Mitbestimmungsrechts bei Einstellungen von Beschäftigten für den BND

Beabsichtigt der Präsident des Bundesnachrichtendienstes im Rahmen seiner Entscheidungsbefugnis die Durchführung einer Maßnahme, die - wie die Einstellung im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG auf Dienstposten oder Arbeitsplätzen in der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes - nur die Beschäftigten dieser Dienststelle betrifft, ist der örtliche Personalrat der Zentrale und nicht der Gesamtpersonalrat im Wege der Mitbestimmung zu beteiligen.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 2 bei Einstellungen von Mitarbeitern auf Arbeitsplätzen/Dienstposten im Geschäftsbereich des Antragstellers den Antragsteller und nicht den Beteiligten zu 1 (Gesamtpersonalrat) im Wege der Mitbestimmung zu beteiligen hat.

Normenkette:

BPersVG § 78 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I

Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers bei Einstellungen von Beschäftigten für den Bereich der Berliner Zentrale des Bundesnachrichtendienstes (BND).