Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 2 bei Einstellungen von Mitarbeitern auf Arbeitsplätzen/Dienstposten im Geschäftsbereich des Antragstellers den Antragsteller und nicht den Beteiligten zu 1 (Gesamtpersonalrat) im Wege der Mitbestimmung zu beteiligen hat.
I
Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers bei Einstellungen von Beschäftigten für den Bereich der Berliner Zentrale des Bundesnachrichtendienstes (BND).
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