LAG München - Beschluss vom 13.06.2006
11 Ta 186/06
Normen:
ZPO § 121 Abs. 4 Alt. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 03.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 3582/06

Reisekostenerstattung für auswärtigen Rechtsanwalt

LAG München, Beschluss vom 13.06.2006 - Aktenzeichen 11 Ta 186/06

DRsp Nr. 2006/27996

Reisekostenerstattung für auswärtigen Rechtsanwalt

»1. Im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ist es zulässig, einen Rechtsanwalt nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beizuordnen (§ 121 Absatz 3 ZPO).2. Liegen im Fall der Beiordnung eines auswärtigen Anwalts die Voraussetzungen zur Beiordnung eines Verkehrsanwalts gemäß § 121 Absatz 4, 2. Alternative ZPO vor und werden durch die Beiordnung des auswärtigen Anwalts die Kosten eines Verkehrsanwalts erspart, sind die durch die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts entstehenden Reisekosten erstattungsfähig. Dieses ist, sofern von der bedürftigen Partei beantragt, im Beiordnungsbeschluss zu bestimmen.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 4 Alt. 2 ;

Gründe: