LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.12.2013
L 27 R 3/12
Normen:
SGB VI § 240;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 21.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 394/10

Rente wegen Berufsunfähigkeit Schlosser in der ehemaligen DDR als FacharbeiterberufKeine zumutbare Verweisung auf Leitplankenmonteur bzw. Kontrolleur in der Metall- oder Elektroindustrie

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.12.2013 - Aktenzeichen L 27 R 3/12

DRsp Nr. 2014/8038

Rente wegen Berufsunfähigkeit Schlosser in der ehemaligen DDR als FacharbeiterberufKeine zumutbare Verweisung auf Leitplankenmonteur bzw. Kontrolleur in der Metall- oder Elektroindustrie

1. Ein gelernter Schlosser mit zweijähriger Ausbildung in der ehemaligen DDR hat für diese Beschäftigung Berufsschutz als Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas des BSG. 2. Konkret scheiden in diesem Einzelfall die hier benannten Verweisungstätigkeiten aus: Den Beruf eines Kontrolleurs in der Metall- und Elektroindustrie kann ein Versicherter nicht innerhalb einer zumutbaren Anlernzeit erlernen, wenn er wie hier der Kläger über keine Vorkenntnisse oder Erfahrungen auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung verfügt, die er für einen Anlernvorgang zu diesem Beruf benötigen würde. Die Tätigkeit eines Lagerfacharbeiters scheidet aus gesundheitlichen Gründen aus, da nach dem orthopädischen Sachverständigengutachten seine rechte Hand hierzu nicht mehr die geforderte Leistungsfähigkeit besitzt.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 21. November 2011 aufgehoben.