LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.12.2011
L 3 R 364/08
Normen:
SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 240 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 28.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 883/05

Rente wegen Erwerbsminderung - Mischtätigkeit; Bisheriger Beruf; Berufsschutz; Kfz-Helfer; Kraftfahrer; Tiefbauer; angelernter Arbeiter; Pförtner an der Nebenpforte; Gruppe der Angelernten im unteren Bereich; Wegefähigkeit; Wegstrecke; Mehrstufenschema; Verweisungsberuf; Teilausbildung; Wechsel; tarifliche Eingruppierung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen L 3 R 364/08

DRsp Nr. 2012/6564

Rente wegen Erwerbsminderung - Mischtätigkeit; Bisheriger Beruf; Berufsschutz; Kfz-Helfer; Kraftfahrer; Tiefbauer; angelernter Arbeiter; Pförtner an der Nebenpforte; Gruppe der Angelernten im unteren Bereich; Wegefähigkeit; Wegstrecke; Mehrstufenschema; Verweisungsberuf; Teilausbildung; Wechsel; tarifliche Eingruppierung

Ein Wechsel von überwiegend ungelernten Tätigkeiten mit Tätigkeiten des oberen Anlernbereichs führt dazu, dass der "bisherige Beruf" allenfalls dem Bereich der unteren Anlernberufe zugeordnet werden kann.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 240 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig.