LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 06.12.2012
L 1 R 251/11
Normen:
SGB VI § 43; SGB VI § 240; SGG § 96;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 23.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 78/11
SG Dessau-Roßlau, vom 23.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 178/11

Rente wegen Erwerbsminderung - Verkaufsleiter; Berufsunfähigkeit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.12.2012 - Aktenzeichen L 1 R 251/11

DRsp Nr. 2013/7100

Rente wegen Erwerbsminderung - Verkaufsleiter; Berufsunfähigkeit

Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 23. Juni 2011 in den Verfahren S 12 R 78/11 und S 12 R 178/11 werden zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43; SGB VI § 240; SGG § 96;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).

Der am ... 1953 geborene Kläger erlernte vom 01. September 1970 bis zum 18. Juli 1973 den Beruf des Schlossers für Anlagen und Geräte. Anschließend war er im erlernten Beruf bis Dezember 1976 tätig. Er arbeitete von Januar 1977 bis Dezember 1979 als Kraftfahrer, von Januar 1980 bis Dezember 1980 als Schlosser und von Januar 1981 bis Dezember 1990 als Diesellokführer/Rangierleiter. Im Anschluss war der Kläger arbeitsuchend. Er war von März 1995 bis September 1997 sowie von Januar 1998 bis August 1998 zunächst als Verkäufer und dann als Verkaufsleiter für Gabelstapler und Baumaschinen tätig. Seit 01. September 1998 ist er arbeitsuchend, nur unterbrochen durch eine Fortbildung "Euro-Marketing" vom 07. September 1999 bis 05. September 2000.