LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.01.2017
L 3 R 68/14
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 22.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 1793/09

Rente wegen Erwerbsminderung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.01.2017 - Aktenzeichen L 3 R 68/14

DRsp Nr. 2017/5633

Rente wegen Erwerbsminderung

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.11.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die am 00.00.1962 geborene Klägerin hat erfolgreich eine Ausbildung zur Krankenschwester durchlaufen und war von 1983 bis 2000 - unterbrochen durch eine Familienpause von 1989 bis 1991 - als solche tätig. Nachfolgend arbeitete die Klägerin von Januar 2006 bis September 2007 als Luftsicherheitsassistentin und von Oktober 2007 bis Januar 2008 als Medizinische Kodierfachkraft. Wegen der Folgen einer Berufskrankheit nach der Nummer 2108 (bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule) bezieht die Klägerin eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer MdE in Höhe von 20 v.H. (Bescheid der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege vom 06.05.2008).