LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.05.2018
L 1 R 381/17
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 1815/13

Rente wegen Erwerbsminderung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.05.2018 - Aktenzeichen L 1 R 381/17

DRsp Nr. 2018/11244

Rente wegen Erwerbsminderung

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig.

Der am ... 1968 geborene Kläger absolvierte von 1984 bis 1986 eine Teilfacharbeiterausbildung zum Anlagentechniker. Er war als solcher bis 1991 beschäftigt. Nach Arbeitslosigkeit war er von 1994 bis 2001 als Produktionsarbeiter tätig und anschließend erneut arbeitslos. Der Kläger bezieht seit 2005 Arbeitslosengeld II.