LSG Bayern - Urteil vom 04.09.2018
L 19 R 661/17
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 22.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 220/16

Rente wegen Erwerbsminderung

LSG Bayern, Urteil vom 04.09.2018 - Aktenzeichen L 19 R 661/17

DRsp Nr. 2019/5881

Rente wegen Erwerbsminderung

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 22.09.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin aufgrund ihres Antrags vom 30.10.2015 Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderungsrente hat.

Die 1962 geborene Klägerin hat eine Ausbildung zur Diätköchin absolviert und war anschließend in dem Beruf auch versicherungspflichtig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde nach eigenen Angaben der Klägerin 1996 wegen Mobbings beendet. Anschließend war sie über zehn Jahre in einer Fabrik als Verpackerin tätig. Daneben pflegte sie ihren Vater und seit 2008 ihren Ehemann, der im Jahr 2006 einen schweren Stromunfall erlitten hatte. Neben der Pflegetätigkeit (für den Ehemann ist Pflegestufe I zuerkannt, allerdings auch ein Grad der Behinderung - GdB - von 100 sowie die Merkzeichen "aG" und "B") geht sie stundenweise zum Putzen und erledigt Arbeiten in einem Büro. Der Lebensunterhalt wird von der Erwerbsminderungsrente des Ehemannes und vom Pflegegeld für die Pflegestufe I bestritten. Der Klägerin selbst ist ein GdB von 20 zuerkannt.