BSG - Beschluss vom 18.12.2014
B 5 R 28/14 BH
Normen:
SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 43; SGB VI § 240; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 23.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 376/13
SG Fulda, - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 261/10

Rente wegen Erwerbsminderung3/5-BelegungBeweisantrag eines nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten

BSG, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen B 5 R 28/14 BH

DRsp Nr. 2015/1201

Rente wegen Erwerbsminderung 3/5-Belegung Beweisantrag eines nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten

1. Zu den Leistungsvoraussetzungen der Rente wegen Erwerbsminderung nach den §§ 43, 240 SGB VI besteht bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des BSG. 2. Dies gilt auch hinsichtlich der sog 3/5-Belegung (drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit) i.S. von § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI. 3. An Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags sind verminderte Anforderungen zu stellen, wenn der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war. 4. Ein unvertretener Beteiligter muss einen konkreten Beweisantrag aber zumindest sinngemäß gestellt haben, d.h. angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um diese weiter aufzuklären.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Mai 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § ;