LSG Hamburg - Urteil vom 10.12.2013
L 3 R 35/10
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 ; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 542/08

Rente wegen ErwerbsminderungBeweismaßstabLeistungsfallBesondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen

LSG Hamburg, Urteil vom 10.12.2013 - Aktenzeichen L 3 R 35/10

DRsp Nr. 2014/7735

Rente wegen ErwerbsminderungBeweismaßstabLeistungsfallBesondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen

1. Die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente müssen im Vollbeweis feststehen. Dafür ist die gerichtliche Überzeugung in Gestalt einer vernünftige Zweifel ausschließenden Gewissheit erforderlich. 2. Kann sich das Gericht diese Überzeugung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht bilden, geht die mit dem Prinzip der objektiven Beweislast - hier für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Erwerbsminderung - zu Lasten des Versicherten. 3. Das gilt auch für die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, für die vor Eintritt der Erwerbsminderung Pflichtbeiträge zu erfüllen sind und bloße Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug als Streckungstatbestände im Sinne von § 43 Abs. 4 SGB VI allein nicht ausreichen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 ; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 4;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.