LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.12.2017
L 3 R 713/17
Normen:
SGG § 102 Abs. 1 S. 2; SGG § 101 Abs. 2; BGB § 123;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 69 R 332/17

Rente wegen ErwerbsminderungErledigungserklärungAnnahme eines TeilanerkenntnissesHinweis auf eine voraussichtliche KlageabweisungKeine widerrechtliche Drohung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.12.2017 - Aktenzeichen L 3 R 713/17

DRsp Nr. 2018/3076

Rente wegen Erwerbsminderung Erledigungserklärung Annahme eines Teilanerkenntnisses Hinweis auf eine voraussichtliche Klageabweisung Keine widerrechtliche Drohung

Der Hinweis auf eine voraussichtliche Klageabweisung stellt keine widerrechtliche Drohung im Sinne des § 123 BGB dar, sondern ist gerade Ausdruck eines fairen, transparenten Gerichtsverfahrens.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmunds vom 17.07.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 102 Abs. 1 S. 2; SGG § 101 Abs. 2; BGB § 123;

Tatbestand

Im Streit steht vornehmlich, ob das sozialgerichtliche Verfahren durch Erledigungserklärung des Klägers erledigt ist.

Der im Juni 1961 geborene Kläger beantragte im März 2012 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten.