LSG Bayern - Urteil vom 28.11.2018
L 19 R 613/17
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 53;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 01.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 777/16

Rente wegen ErwerbsminderungFehlende Pflichtbeitragszahlung

LSG Bayern, Urteil vom 28.11.2018 - Aktenzeichen L 19 R 613/17

DRsp Nr. 2019/5887

Rente wegen Erwerbsminderung Fehlende Pflichtbeitragszahlung

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.09.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 53;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin aufgrund ihres Antrags vom 28.07.2016 Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Die 1970 geborene Klägerin beantragte mit Schreiben ihres Betreuers und Vaters vom 25.07.2016, eingegangen bei der Beklagten am 28.07.2016, unter Vorlage eines Betreuungsbeschlusses des Amtsgerichts A-Stadt vom 18.07.2016 die Gewährung von Erwerbsminderungsrente.