LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.12.2021
L 16 R 876/19
Normen:
SGG § 54 Abs. 4; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 872/16

Rente wegen ErwerbsminderungKombinierte Anfechtungsklage und LeistungsklageVoraussetzungen einer schweren spezifischen LeistungsbehinderungBesondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.12.2021 - Aktenzeichen L 16 R 876/19

DRsp Nr. 2022/5977

Rente wegen Erwerbsminderung Kombinierte Anfechtungsklage und Leistungsklage Voraussetzungen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung Besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz

Beim Vorliegen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung, die daran hindert, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein, besteht eine Benennungspflicht im Hinblick auf eine konkrete Verweisungstätigkeit, die die den Rentenfall begründende Minderung der Erwerbsfähigkeit ausschließen könnte, weil der Versicherte diese Tätigkeit noch ausüben kann.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 5. Dezember 2019 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 12. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2016 verurteilt, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit ab 1. November 2020 zu gewähren. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt drei Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 4; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGG § 193;

Tatbestand