LSG Bayern - Urteil vom 13.11.2018
L 19 R 72/16
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 53 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 12.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1010/13

Rente wegen ErwerbsminderungNichterfüllung der allgemeinen WartezeitVersicherungsschutz für eingebrachte LeidenErwerbsminderung vor Eintritt in die Rentenversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 13.11.2018 - Aktenzeichen L 19 R 72/16

DRsp Nr. 2019/5884

Rente wegen Erwerbsminderung Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit Versicherungsschutz für eingebrachte Leiden Erwerbsminderung vor Eintritt in die Rentenversicherung

1. Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt auch für eingebrachte Leiden; Versicherte werden mit allen Krankheiten und Behinderungen in die gesetzliche Rentenversicherung aufgenommen.2. Das gilt aber dann nicht, wenn bereits bei Eintritt in die Rentenversicherung eine Erwerbsminderung bestanden hat.3. Dann haben Versicherte wegen dieser Krankheiten oder Behinderungen keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.11.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 53 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger für die beigeladene Versicherte von der Beklagten die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung beanspruchen kann.