LSG Bayern - Beschluss vom 30.11.2016
L 19 R 655/11
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 09.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1141/09

Rente wegen ErwerbsminderungSummierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen

LSG Bayern, Beschluss vom 30.11.2016 - Aktenzeichen L 19 R 655/11

DRsp Nr. 2020/14570

Rente wegen Erwerbsminderung Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.06.2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente aufgrund ihres Antrags vom 18.11.2008 hat.

Die 1960 geborene Klägerin hat von 1975 bis 1978 eine Ausbildung zur Industriekauffrau absolviert und war anschließend bis 1985 in diesem Beruf auch versicherungspflichtig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete infolge Kündigung. In der Zeit von Mai 2002 bis August 2003 war die Klägerin als Sekretärin versicherungspflichtig tätig. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit war sie vom 10.01.2005 bis 10.07.2005 als kaufmännische Angestellte in Teilzeit (16 Wochenstunden) beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung beendet.