LSG Thüringen - Beschluss vom 21.04.2017
L 6 R 1284/16
Normen:
SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 02.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 2102/14

Rente wegen ErwerbsminderungSummierung ungewöhnlicher LeistungseinschränkungenBenennung einer konkreten Verweisungstätigkeit

LSG Thüringen, Beschluss vom 21.04.2017 - Aktenzeichen L 6 R 1284/16

DRsp Nr. 2017/8318

Rente wegen Erwerbsminderung Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit

Selbst im Fall einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen ist nach der Rechtsprechung des BSG lediglich die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 2. August 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab 1. Januar 2014 hat.