BSG - Beschluss vom 19.12.2016
B 13 R 309/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 84/12
SG Stralsund, - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 433/10

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrügeBezeichnung eines VerfahrensfehlersRüge einer Verletzung der SachaufklärungspflichtNicht beachteter Beweisantrag

BSG, Beschluss vom 19.12.2016 - Aktenzeichen B 13 R 309/16 B

DRsp Nr. 2017/9233

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge Bezeichnung eines Verfahrensfehlers Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht Nicht beachteter Beweisantrag

1. Zur formgerechten Bezeichnung eines Verfahrensfehlers müssen die tatsächlichen Umstände, die den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. 2. Die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG ist nur statthaft, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 3 SGG).

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts MecklenburgVorpommern vom 13. Juli 2016 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus S. zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe:

I