BSG - Beschluss vom 20.12.2016
B 5 R 316/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 31.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1397/13
SG Meiningen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 199/09

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrügeFormal ordnungsgemäßer Beweisantrag

BSG, Beschluss vom 20.12.2016 - Aktenzeichen B 5 R 316/16 B

DRsp Nr. 2017/9560

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge Formal ordnungsgemäßer Beweisantrag

1. Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 SGG kann ein geltend gemachter Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 S. 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 2. Zur Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte mit welchen Beweismitteln der ZPO Beweis erhoben werden sollte. 3. Denn Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 31. August 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 103;

Gründe:

Mit Urteil vom 31.8.2016 hat das Thüringer LSG einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensmängel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.