LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.07.2018
L 3 R 428/15
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2019, 352
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 46 R 675/11

Rente wegen ErwerbsminderungVerschlossener Arbeitsmarkt wegen WegeunfähigkeitVoraussetzungen der Wegefähigkeit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.07.2018 - Aktenzeichen L 3 R 428/15

DRsp Nr. 2018/16416

Rente wegen Erwerbsminderung Verschlossener Arbeitsmarkt wegen Wegeunfähigkeit Voraussetzungen der Wegefähigkeit

1. Fehlt einem Versicherten die so genannte Wegefähigkeit, gilt der Arbeitsmarkt für ihn als verschlossen, weil zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen gehört, einen Arbeitsplatz aufsuchen zu können.2. Zur Beurteilung der Wegefähigkeit ist ein abstrakter Maßstab anzulegen.3. Kann ein Versicherter täglich viermal Wegstrecken von knapp mehr als 500 m mit einem zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurücklegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Mobilitätshilfen benutzen, ist Wegefähigkeit anzunehmen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).