LSG Thüringen - Urteil vom 25.04.2017
L 6 R 1791/12
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 08.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 4105/11

Rente wegen ErwerbsminderungVollschichtig einsatzfähige VersicherteOffener ArbeitsmarktVerweis auf den Arbeitsmarkt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik

LSG Thüringen, Urteil vom 25.04.2017 - Aktenzeichen L 6 R 1791/12

DRsp Nr. 2017/10358

Rente wegen Erwerbsminderung Vollschichtig einsatzfähige Versicherte Offener Arbeitsmarkt Verweis auf den Arbeitsmarkt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik

1. Für vollschichtig einsatzfähige Versicherte besteht im Allgemeinen ein offener Arbeitsmarkt. 2. Ein Versicherter muss sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich auf dem Arbeitsmarkt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verweisen lassen. 3. Das Risiko, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, trägt die Arbeitslosenversicherung.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 8. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat.