LSG Thüringen - Urteil vom 28.06.2016
L 6 R 1864/12
Normen:
SGB VI § 43; SGB VI § 240;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 23.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 6371/11

Rente wegen ErwerbsminderungZumutbarkeit einer VerweisungstätigkeitMehrstufenschemaEinordnung in eine bestimmte Stufe

LSG Thüringen, Urteil vom 28.06.2016 - Aktenzeichen L 6 R 1864/12

DRsp Nr. 2016/15949

Rente wegen Erwerbsminderung Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit Mehrstufenschema Einordnung in eine bestimmte Stufe

1. Berufsunfähigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn die Versicherte "ihren Beruf" nicht mehr ausüben kann, sondern erst dann, wenn eine Verweisung auf eine zumutbare andere Tätigkeit nicht mehr möglich ist. 2. Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit wird grundsätzlich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes festgestellt, wozu die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts das so genannte Mehrstufenschema entwickelt hat. 3. Die verschiedenen Stufen sind nach dem qualitativen Wert des bisherigen Berufes - dieser wird nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung, nicht anhand von Prestige oder Entlohnung bestimmt - hierarchisch geordnet. 4. Die Einordnung des Berufes in eine bestimmte Stufe des Berufsschemas erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der förmlichen Berufsausbildung, sondern auch nach der Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt dem aus der Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 23. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43; SGB VI § 240;

Tatbestand: