LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.04.2017
L 14 R 419/16
Normen:
VwZG § 6 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 08.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 1318/15

Rente wegen ErwerbsminderungZustellung von Rentenbescheiden direkt an den Rentner statt an einen BetreuerWirksamwerden eines Verwaltungsaktes

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.04.2017 - Aktenzeichen L 14 R 419/16

DRsp Nr. 2017/11047

Rente wegen Erwerbsminderung Zustellung von Rentenbescheiden direkt an den Rentner statt an einen Betreuer Wirksamwerden eines Verwaltungsaktes

1. Auch dann, wenn eine einfache Betreuung ohne Einwilligungsvorbehalt besteht und der Betreuer in das Verfahren nicht eingegriffen hat, werden Verwaltungsakte - wie Rentenbescheide - dennoch nur wirksam, wenn sie dem Betreuer zugegangen sind. 2. Dies entspricht der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur, die sich zu Recht auf § 6 Abs. 1 Satz 2 VwZG stützt; gleiches gilt auch bei der Übermittlung eines schriftlichen Verwaltungsaktes durch die Post.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 08.04.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwZG § 6 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit einer Auskunftsklage von der Beklagten Auskunft darüber, aus welchem Grund ihr Rentenschecks in Höhe von 7,07 EUR und 9,94 EUR von der Beklagten zugestellt wurden; des weiteren begehrt sie von der Beklagten, dass diese ihr Rentenbescheide zukünftig direkt selbst zustellt und ihr nicht über ihren Betreuer zustellt.

Die 1956 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten seit 2002 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

1. 2.