Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 08.04.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt mit einer Auskunftsklage von der Beklagten Auskunft darüber, aus welchem Grund ihr Rentenschecks in Höhe von 7,07 EUR und 9,94 EUR von der Beklagten zugestellt wurden; des weiteren begehrt sie von der Beklagten, dass diese ihr Rentenbescheide zukünftig direkt selbst zustellt und ihr nicht über ihren Betreuer zustellt.
Die 1956 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten seit 2002 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
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