LSG Hamburg - Urteil vom 13.09.2018
L 3 R 106/16
Normen:
SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2 S. 2;

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BerufsunfähigkeitZumutbarkeit berufsfremder TätigkeitenSechs-Stufen-SchemaSozialer Abstieg um eine Stufe

LSG Hamburg, Urteil vom 13.09.2018 - Aktenzeichen L 3 R 106/16

DRsp Nr. 2018/16721

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Zumutbarkeit berufsfremder Tätigkeiten Sechs-Stufen-Schema Sozialer Abstieg um eine Stufe

1. Versicherten können i.S.d. § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI alle von ihnen nach ihren gesundheitlichen Kräften und ihren beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausführbaren, auch berufsfremden Tätigkeiten zugemutet werden, die nach der im Gesetz angeführten positiven Kennzeichnung - Ausbildung und deren Dauer, besondere Anforderungen, Bedeutung des Berufs im Betrieb - dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen. 2. Das Bundessozialgericht hat dazu zunächst ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in vier nach ihrer Leistungsqualität hierarchisch geordnete Gruppen aufgegliedert hat; inzwischen werden sowohl für gewerbliche als auch für Angestelltenberufe sechs Stufen unterschieden.3. Einem Versicherten ist ein sozialer Abstieg um eine Stufe zuzumuten.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand: