LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.05.2018
L 3 R 77/18
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGG § 109;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 1951/15

Rente wegen verminderter ErwerbsfähigkeitVerfahrensfehlerhafte Ablehnung einer GutachteneinholungRechtzeitig gestellter Antrag auf Begutachtung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.05.2018 - Aktenzeichen L 3 R 77/18

DRsp Nr. 2018/13176

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Verfahrensfehlerhafte Ablehnung einer Gutachteneinholung Rechtzeitig gestellter Antrag auf Begutachtung

1. Wenn vereinzelt die Ansicht vertreten wird, dass allein die Einholung eines Sachverständigengutachtens für das Gericht nicht mit einem erheblichen Aufwand verbunden sei, so gilt dies für den Fall, dass ein formgerecht gemäß § 109 SGG beantragtes Gutachten trotz rechtzeitig gestelltem Antrag nicht eingeholt worden ist, nicht. 2. Anderenfalls gäbe es keine Möglichkeit, gegen eine missbräuchliche Nichteinholung von Gutachten gemäß § 109 SGG vorzugehen und dies würde zu einer Schwächung des Antragsrechts gemäß § 109 SGG in der ersten Instanz führen. 3. Der Grundsatz des fairen Verfahrens lässt eine andere Auslegung nicht zu.

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. Februar 2018 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Magdeburg zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGG § 109;

Tatbestand:

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die 1956 geborene Klägerin einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) hat.