LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.12.2010
L 10 U 550/08
Normen:
SGB VII § 56; SGB VII § 72; SGB VII § 73;
Fundstellen:
NZS 2011, 236
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 4008/05

Rentenbeginn einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Anwendbarkeit von § 72 Abs. 1 SGB VII bei einer Verschlechterung der zunächst nicht mehr rentenberechtigenden Unfallfolgen eine MdE in rentenberechtigendem Umfang jenseits der 26. Woche nach dem Versicherungsfall bei gleichzeitiger unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Verletztengeld

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2010 - Aktenzeichen L 10 U 550/08

DRsp Nr. 2011/426

Rentenbeginn einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Anwendbarkeit von § 72 Abs. 1 SGB VII bei einer Verschlechterung der zunächst nicht mehr rentenberechtigenden Unfallfolgen eine MdE in rentenberechtigendem Umfang jenseits der 26. Woche nach dem Versicherungsfall bei gleichzeitiger unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Verletztengeld

1. Entsteht auf Grund einer Verschlechterung der zunächst nicht (mehr) rentenberechtigenden Unfallfolgen eine MdE in rentenberechtigendem Umfang jenseits der 26. Woche nach dem Versicherungsfall bei gleichzeitiger unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Verletztengeld, ist § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII entsprechend anzuwenden mit der Folge, dass der Anspruch auf Verletztenrente erst mit dem Ende des Verletztengeldanspruches beginnt. Rentenbeginn. 2. Ein Anspruch auf Verletztenrente entsteht nur dann, wenn die rentenberechtigende MdE mehr als 26 Wochen anhält (Mindestdauer der MdE).