Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
I
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Altersrente.
Der am 5.10.1948 geborene Kläger beantragte am 1.9.2009 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1.1.2010. Sein Beschäftigungsverhältnis endete nach einer Phase der Altersteilzeit zum 31.12.2009.
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